Statuten

Österreichischer Boxerklub (ÖBK) Landesgruppe Tirol Vereinsstatuten

lt. Beschluss der (ao) Jahreshauptversammlung vom 15.04.2023

Die Statuten enthalten folgende Abkürzungen:
ÖBK Österreichischer Boxerklub
LG Landesgruppe
ÖKV Österreichischer Kynologenverband
FCI Fédération Cynologique Internationale
BAO Bundesabgabenordnung
ÖHZB Österreichisches Hundezuchtbuch
ZTP Zuchttauglichkeitsprüfung
WT Wesenstest
ZEO Zucht- und Eintragungsordnung

Soweit in diesen Statuten geschlechtsbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 1              Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)              Der Verein führt den Namen „Österreichischer Boxerklub Landesgruppe Tirol (in der Folge LG genannt) und ist ein Zweigverein des Hauptvereins “Österreichischer Boxerklub“ (ÖBK), welcher seinerseits seinen Sitz in Wien hat und dessen Tätigkeit sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erstreckt.

(2)              Die LG hat ihren Sitz am Handlhofweg 79, 6020 Innsbruck-Vill, und erstreckt ihre Tätigkeit auf das gesamte Bundesland Tirol und kann bei Bedarf, nach Vorstandbeschluss der Hauptleitung und der LG, auf andere Bundesländer bzw. Gebiete erweitert werden.

(3)              Der ÖBK ist Mitglied des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und damit der Fédération Cynologique Internationale (FCI). Er ist vom ÖKV als in Österreich für die Rasse “Deutscher Boxer“ allein zuständiger Verein anerkannt. Die LG ist über den ÖBK somit entsprechend integriert.

§ 2             Zweck und Aufgaben des Vereines

(1)              Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Vertiefung der Mensch-Tier-Beziehung, die Vertretung der daraus erwachsenden Anliegen sowie die Erhaltung des „deutschen Boxers“ als Rasse, insbesondere als wertvoller Familienhund, für die gemeinsame Bewegungs- und Sportausübung und aus Gründen der besonderen Eignung für die Allgemeinheit als Begleit-, Sport-, Fährten-, Lawinenhund sowie für den Einsatz in Katastrophenfällen. Die Führung des Vereines beruht auf ideeller Basis und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO in der jeweils geltenden Fassung.

(2)              Die eben genannten gemeinnützigen Aufgaben erfüllt der Verein durch:

                   (a)              Unterstützung, Überwachung und Förderung der Rassezucht von gesunden Hunden in Wesen und Form gemäß dem FCI-Standard des Stammlandes Deutschland;

                   (b)              Vermittlung von Erkenntnissen über Erziehung und Ausbildung sowie Vertiefung übergeordneter Interessen der Mensch-Hund-Beziehung (Fairness, Tierschutz uä.);

                   (c)              Beratung, Unterstützung und spezielle Förderung der Mitglieder in kynologischen Belangen;

                   (d)              Wahrung aller Bezug relevanten, kynologischen Interessen gegenüber der Öffentlichkeit, Kontaktpflege zu Behörden im Bereich des Tierschutzes.

§ 3              Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1)              Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)              Unter ideellen Mitteln ist unter anderem zu verstehen:

  1. Beratung und Unterstützung bei der Aufzucht und Ausbildung des Deutschen Boxers;
  2. Überwachung von Zucht-, Eintragungs- und Körbestimmungen sowie Durchführung von Körungen, Zuchtschauen, Ausstellungen und dgl.;
  3. Überwachung und Durchführung von Jugendveranlagungsprüfungen, Junghundeprüfungen und Zuchttauglichkeitsprüfungen (ZTP) ;
  4. Ausbildung von Hunden als Begleit- und Sporthunde zur Förderung der körperlichen Ertüchtigung;
  5. Schulung von Zucht- und Ausbildungswarten sowie deren Helfer;
  6. Unterstützung von Landes- und Ortsgruppen im gesamten Bundesgebiet Österreichs;
  7. Abhaltung von Vorträgen, Diskussionsrunden, Kursen etc.;
  8. Überwachung der Prüfungs- und Turnierordnung sowie Durchführung von Ausbildungskursen, Leistungsprüfungen und Wettbewerben aller Art;
  9. Führung einer rassespezifischen, kynologischen Bibliothek, Mediathek und dgl.;
  10. Herausgabe von Mitgliederinformationen und Medien aller Art;
  11. Öffentlichkeitsarbeit für die Bestrebungen des ÖBK, insbesondere zur Vertiefung der Mensch-Tier-Beziehung;
  12. Aufbau und Führung einer der Vereinsgröße angepassten Verwaltung
  13. Belobigung und Anerkennung hervorragender Verdienste um die Bestrebungen des Vereins auf allen Gebieten, Vergabe von Ehrenpreisen und Ehrenzeichen.

(3)              Die materiellen Mittel, welche ausschließlich dem Vereinszweck zugeführt werden, sollten unter anderem aufgebracht werden durch:

  1. Abgeleitete Kopfquoten aus Mitgliedsbeiträgen und Beitrittsgebühren, die ausschließlich an den Hauptverein zu bezahlen sind;
  2. Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen jeglicher Art;
  3. Einnahmen aus Sponsoring und Zurverfügungstellung von Werbeflächen;
  4. Erträgnisse aus der Ausfertigung von Dokumenten für Zucht und Ausbildung;
  5. Erträgnisse aus der Herausgabe einer eigenen Vereinszeitschrift;
  6. Erträgnisse aus Vereinskantine und einschlägigem Hundezubehör;
  7. Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen;
  8. Erträgnisse aus Unterricht, Abhaltung von Kursen und Vorträgen;
  9. Subventionen und sonstige Beihilfen aus öffentlichen Mitteln.

(4)              Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die LG darf insbesondere keine zweckfremden Verwaltungsausgaben bzw. unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Spenden an Mitglieder, andere Personen, Organisationen jeglicher Art oder an andere Landes- u. Ortsgruppen auszahlen.

§ 4             Arten der Mitgliedschaft

(1)              Die der LG zugeordneten Mitglieder gliedern sich in Jugendmitglieder, ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)              Jugendmitglieder sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ordentliche Mitglieder sind volljährige Personen, außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern, unter einem auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. Fördermitglieder sind volljährige Personen, die derzeit keine ordentliche Mitgliedschaft anstreben. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht können aber die Einrichtungen des Vereins ebenso nutzen wie ein ordentliches Mitglied. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(3)              Die Ausübung des Mitgliedsrechtes, sowie die Betreuung des betreffenden Mitglieds erfolgt in der Regel über die Landesgruppe, in welcher sich der Hauptwohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt des Mitgliedes befindet. Ausnahmen, gemäß § 7 Abs. 1 Pkt. a-c, sind möglich.

§ 5              Erwerb der Mitgliedschaft

(1)              Jugendmitglieder benötigen zum Erwerb der Mitgliedschaft die schriftliche Zustimmung mindestens eines Obsorgeberechtigten, welcher gleichzeitig mit der schriftlichen Zustimmung die Haftung für die Mitgliedsbeiträge übernimmt.

(2)              Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder des Vereines können alle volljährigen Personen werden, die unter einem nicht wegen Tierquälerei oder wegen eines Verbrechens vorbestraft sind. Ein Verschweigen eines derartigen Tatbestandes führt automatisch zum Erlöschen der Mitgliedschaft ex tunc (von Anfang an).

(3)              Über die vorläufige Aufnahme von Jugendmitgliedern, ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder sowie Fördermitglieder, entscheidet der Vorstand der LG mit 2/3 Mehrheit.

                   Das Präsidium der Hauptleitung (der Präsident und zwei Vizepräsidenten) kann innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis dagegen Einspruch erheben. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme ist dann bei der nächstfolgenden Vorstandssitzung der Hauptleitung mit einfacher Mehrheit zu treffen. Erfolgt kein Einspruch innerhalb dieser Frist, so gilt das beantragende Mitglied als in den ÖBK aufgenommen.

                   Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die LG kann jedoch die Entscheidung über eine Aufnahme auch an den Vorstand des ÖBK (Hauptleitung) delegieren.

(4)              Die Ernennung zum Ehrenobmann in der LG erfolgt über den Vorschlag der LG und bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des ÖBK.

                   Ehrenmitglieder können über Vorschlag des Vorstandes der LG, nach Zustimmung des Vorstandes des ÖBK, bei der Delegiertenversammlung ernannt werden.

(5)              Die Mitgliedschaft beginnt erst mit dem Zeitpunkt der die Vereinsmitgliedschaft begründenden Beschlussfassung. Die Mitgliedschaft muss mindestens ein volles Kalenderjahr bestehen, und kann erst nach Ablauf dieser Frist unter Setzung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten eines jeden Jahres (31.12.) ohne Begründung schriftlich gekündigt werden.

(6)              Ein Funktionär kann während seiner Funktionsperiode nicht kündigen und auch nicht gekündigt werden, dies mit Ausnahme des Vorliegens eines Tatbestandes gemäß § 6 Abs. 3 der gegenständlichen Statuten. Ein Funktionär kann jederzeit seine Funktion zurücklegen.

§ 6             Beendigung der Mitgliedschaft

                   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Kündigung, sowie durch Ausschluss oder Aberkennung.

(1)              Die Mitgliedschaft erlischt automatisch:

  • bei natürlichen Personen durch Tod;
  • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
  • bei einer Verurteilung analog der Regelungen nach § 5 (2);
  • für Züchter, die die Eintragung in das ÖHZB direkt über den ÖKV führen und auf schriftliche Nachfrage das entsprechende Tätigwerden des ÖBK im Sinne der ZEO und/oder der Statuten ablehnen. Es wird damit das Fehlen jeglichen Interesses an einer weiteren Mitgliedschaft im ÖBK erklärt. Der Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres wird bei derartigen Fällen pro rata temporis zum Tag des Erlöschens der Mitgliedschaft berechnet und ein allfälliger Rest rückvergütet.

(2)              Der fristlose Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand des ÖBK kann erfolgen, wenn dieses Mitglied trotz Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(3)              Der Vorstand des ÖBK kann ein Mitglied wegen grober Verstöße gegen Bestimmungen der vorliegenden Vereinsstatuten aber auch insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens in der Öffentlichkeit fristlos ausschließen. Ein Ausschluss kann auch insbesondere bei Verstoß gegen die ZEO des ÖBK in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Die Ausschlussgründe sowie die Regeln für das Ausschlussverfahren sind der Geschäftsordnung, der ZEO oder einem Vorstandsbeschluss der Hauptleitung zu entnehmen. Überhaupt ist ein Ausschluss aus dem Verein dann vorgesehen, wenn das Mitglied gegen Vorstandsbeschlüsse verstößt.

(4)              Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (3) genannten Gründen über Antrag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

§ 7              Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)              Mitglieder gehören in der Regel zu derjenigen Landesgruppe, in deren Bereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz bzw. ihren Lebensmittelpunkt haben. Ausnahmen sind durch den Vorstand des ÖBK unter Zustimmung des jeweiligen Landesgruppenvorstandes zu ermöglichen, wenn

(a)              der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Mitgliedes im Grenzbereich zweier Landesgruppen gelegen ist,

(b)              Personen aus dem Ausland als Mitglieder österreichischen Landesgruppen beitreten wollen,

(c)              Mitglieder sich auf besondere Umstände berufen.

(2)              Die Mitglieder sind nach erfolgter Zahlung des Mitgliedsbeitrages berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, sowie ihre Mitgliedsrechte wahrzunehmen. Zahlungen werden generell der ältesten offenen Beitragsschuld zugeordnet. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur vollständigen Begleichung der Mitgliedsbeiträge.

(3)              Das Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung der LG, sowie das der Delegierten der LG in der Delegiertenversammlung, ebenso das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Jugendmitglieder sind mit Vollendung des 16. Lebensjahres aktiv wahlberechtigt. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht. Die Ermittlung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses erfolgt ausschließlich durch die Auszählung der tatsächlich abgegebenen, gültigen Stimmen. Das passive Wahlrecht erhält ein ordentliches Mitglied oder ein Ehrenmitglied nach zweijähriger Zugehörigkeit zum Verein, wobei er dieses passive Wahlrecht nach Ablauf von zwei Jahren zum darauf folgenden Monatsersten erwirbt.

(4)              Es besteht bei Bedarf die Möglichkeit auf Antrag eines Fördermitglieds, die Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft umzuwandeln. Voraussetzung dafür ist eine mindestens, zweijährige Zugehörigkeit zum Verein und ein Beschluss vom Vorstand der jeweiligen LG oder OG mit einer 2/3 Mehrheit für den Antrag.

(5)              Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die gemeinnützigen Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(6)              Jugendmitglieder, ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Fördermitglieder, sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 15. März eines jeden Kalenderjahres einzuzahlen und wird von der ÖBK Hauptleitung eingehoben. Die LG erhält davon einen aliquoten Teil (Kopfquote), dessen Höhe von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Hauptleitungsvorstandes bestimmt wird.

(7)              Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, das Schiedsgericht gemäß § 8 VerG in der Fassung von 2002 dann anzurufen, wenn sie mit Entscheidungen des Vorstandes der LG bzw. der Hauptleitung, die sie betreffen, nicht einverstanden sind. Die Anrufung ist binnen vier Wochen ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung in schriftlicher Form beim Hauptleitungsvorstand des ÖBK einzubringen und zu begründen.

§ 8             Vereinsorgane

Organe der LG sind die Jahreshauptversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer.

§ 9             Die Jahreshauptversammlung

(1)              Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten zwei Monate, jedenfalls vor der Delegiertenversammlung des Hauptvereins, des Kalenderjahres statt.

(2)              Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes der LG nach freiem Ermessen, auf schriftlich begründeten Antrag von 10% der stimmberechtigten Mitglieder der LG, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3)              Sowohl zu einer ordentlichen als auch zu einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung sind die Mitglieder der LG mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Gleichzeitig mit dieser Einladung an die Mitglieder ist diese Aussendung auch gemäß §15 Abs. 3 an die ÖBK-Geschäftsstelle zu richten. Die Anberaumung der Jahreshauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann der LG.

(4)              Anträge zur Jahreshauptversammlung (auch Wahlvorschläge) sind bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Jahreshauptversammlung beim Obmann bzw. bei der Geschäftsstelle der LG schriftlich einzureichen.

(5)              Gültige Beschlüsse können in der Jahreshauptversammlung nur zu konkreten Punkten der Tagesordnung, nie jedoch zum Punkt „Allfälliges“ gefasst werden. 

(6)              In der Jahreshauptversammlung setzt die Ausübung des Stimmrechtes voraus, dass der Stimmberechtigte keinen Rückstand an Mitgliedsbeiträgen aufweist.

(7)              Die Jahreshauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Ist die Jahreshauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Zur Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied der LG Zutritt.

(8)              Im Verhinderungsfall ist eine Übertragung des Stimmrechtes an einen anderen Stimmberechtigten in Form einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig. Es kann jedoch ein Stimmberechtigter nicht mehr als insgesamt zwei Stimmen abgeben. Das Dirimierungsrecht des Obmannes bleibt davon unberührt.

(9)              Die Beschlussfassungen in der Jahreshauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns (Dirimierungsrecht). Beschlüsse, mit denen das Statut der LG geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(10)            Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10           Aufgabenkreis der Jahreshauptversammlung

                   Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(a)              Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und- Abschlusses, sowie der Tätigkeitsberichte der einzelnen Ämterführer des Vorstandes der LG und allfälliger Ausschussvorsitzender;

(b)              Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das der Jahreshauptversammlung nächstfolgende Geschäftsjahr;

(c)              Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein; die Wahl und Bestellung der genannten Personen erfolgt mit einfacher Mehrheit, deren Enthebung mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3;

(d)              Entlastung des Vorstandes und des Kassiers;

(e)              Beschlussfassung über Anträge und auf der Tagesordnung stehende Punkte;

(f)               Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

§ 11           Vorstand

(1)              Der Vorstand besteht zumindest aus folgenden, von der Jahreshauptversammlung gewählten Funktionären:

                   dem Obmann (automatisch bestelltes Mitglied der ÖBK Hauptleitung), dem stellvertretenden Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und Beisitzer nach Bedarf.

                   Der Zuchtwart wird über Vorschlag der LG vom Vorstand des ÖBK bestellt und ist Mitglied des LG-Vorstandes.

                   Der Ausbildungswart wird durch den Vorstand der LG bestellt und ist Mitglied des LG-Vorstandes.

(2)              Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Liegt lediglich ein Wahlvorschlag vor, so kann die Entscheidung der Mitglieder per Akklamation getroffen werden. Über Wahlvorschläge kann nur in ihrer Gesamtheit abgestimmt werden.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, dessen Funktion bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch ein anderes Vorstandsmitglied weiterführen zu lassen.

Der Vorstand der LG hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Kooptierungen in den Vorstand der LG können durch die nächstfolgende Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt werden. Bis zur Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung haben kooptierte Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht im Vorstand.

(3)              Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.

(4)              Die Funktion des alten Vorstandes dauert auf jeden Fall bis zum Amtsantritt eines neuen Vorstandes.

(5)              Wiederwahl ist zulässig.

(6)              Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mindestens acht Tage vor der Sitzung schriftlich oder mündlich einberufen. Als Schriftlichkeit gilt auch die Verwendung elektronischer oder anderer üblicher Datenübermittlungssysteme (Medien) (E-Mail, Fax etc.). Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(7)              Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

                   Beschlüsse des Vorstandes können auch im Umlaufwege gefasst werden. Bei der Fassung eines derartigen Umlaufbeschlusses ist die Inanspruchnahme neuer technischer Medien zulässig. Auf elektronischem Wege zustande gekommene Umlaufbeschlüsse sind hinsichtlich des Abstimmungsergebnisses an die Vorstandsmitglieder elektronisch zu berichten und die Beschlussfassung im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung zu dokumentieren.

(8)              Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Jedes Vorstandsmitglied hat unabhängig von seinen weiteren Funktionen generell nur eine Stimme, dies abgesehen vom Dirimierungsrecht des Obmanns. Die Übertragung von Stimmrechten ist nur in dem in § 9 Abs. 8 der gegenständlichen Statuten geregelte Form möglich.

(9)              Der Obmann führt den Vorsitz, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(10)            Die Funktion endet durch Tod, Ablauf der Periode, Enthebung oder Rücktritt.

(11)            Der Vorstand der LG ist berechtigt, solche Vorstandsmitglieder zu entheben, welche in drei aufeinander folgenden Sitzungen, zu welchen sie schriftlich oder mündlich geladen wurden, ohne Angabe von Gründen fern bleiben.

(12)            Wenn durch Ausscheiden von stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern die Zahl derselben unter 3 sinkt, ist der Vorstand beschlussunfähig. In diesem Fall hat der Obmann, erforderlichenfalls sein Stellvertreter bzw. ein anderes Mitglied des Vorstandes, unverzüglich eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu bestellen.

(13)            Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Jahreshauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

(14)            Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über sämtliche Umstände und Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

(15)            Die Funktionen der Vorstandsmitglieder sind Ehrenämter.

§ 12           Unvereinbarkeitsbestimmungen

  1. Die Funktion des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers (sowie deren allfälliger Stellvertreter) müssen von unterschiedlichen Personen übernommen werden.

  1. Kein Vorstandsmitglied darf mehr als zwei Positionen im Vorstand übernehmen.

  1. Bei Aufteilung der Vorstandsfunktionen ist – insbesondere bei Personen, die in einem persönlichen Naheverhältnis oder in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen – darauf zu achten, dass jederzeit eine effiziente Kontrolle und strikte Wahrung des 4-Augen-Prinzips gewährleistet ist. Der Obmann und der Kassier (sowie der allfälligen Stellvertreter) dürfen in keinem persönlichen Naheverhältnis oder Verwandtschaftsverhältnis stehen.

  1. Unvereinbar sind daher jedenfalls die Funktionen von Vorstandsmitgliedern einerseits und Rechnungsprüfern andererseits, wenn die betreffenden Personen in einem persönlichen Naheverhältnis oder in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen.

§ 13            Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung der LG. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommt die Geschäftsführung zu, des Weiteren alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Bericht der Vorstandsmitglieder in der Jahreshauptversammlung;
  2. Erstellung des Rechnungsabschlusses;
  3. Erstellung einer Geschäftsordnung; Abänderungen und Ergänzungen derselben bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen seitens des Vorstands;
  4. Vorbereitung der Jahreshauptversammlung;
  5. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Jahreshauptversammlung;
  6. Verwaltung und Einsatz bzw. Verwendung des Vereinsvermögens;
  7. Vorläufige Aufnahme und Antrag an den Vorstand des ÖBK auf Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  8. Schriftliche Verständigung der ÖBK Geschäftsstelle über Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der Delegierten innerhalb von zwei Wochen nach jeder erfolgten Neuwahl bzw. Bestellung;
  9. Bestellung der Delegierten zur Delegiertenversammlung des ÖBK, wobei für je angefangene 50 Mitglieder ein Delegierter (Mitgliederstand per Stichtag 31.12.) und ein Stellvertreter zu bestellen sind. Die Funktionsdauer ist gleichlaufend mit der des Vorstandes (§ 11 Abs. 3).

§ 14           Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)              Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines und vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift des Obmanns bzw. im Falle seiner Verhinderung, die seines Stellvertreters und des Schriftführers. Der Obmann ist auch berechtigt, die ihm hierbei zufallenden Aufgaben an seinen Stellvertreter zu delegieren. In Geldangelegenheiten hingegen ist zur Gültigkeit der jeweiligen Erklärung bzw. Verfügung die Unterschrift des Obmanns und des Kassiers erforderlich.

(2)              Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.

(3)              Als Kassier können Personen, die als Kassier in einem anderen österreichischen kynologischen Verein tätig sind, nicht gewählt bzw. bestellt werden.

(4)              Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Jahreshauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)              Der Obmann führt den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und im Vorstand. Er verfügt über das Dirimierungsrecht.

(6)              Dem Schriftführer obliegt die Führung sämtlicher Protokolle der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes; er leitet den ihm übertragenen Schriftverkehr.

(7)             Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich, hat darüber Buch zu führen und sowohl dem Obmann, dem Vorstand als auch der Jahreshauptversammlung Rechenschaft zu geben. Er hat der Jahreshauptversammlung einen Rechnungsabschluss, sowie allenfalls einen Voranschlag für das nächste Jahr vorzulegen.

(8)              Der Zuchtwart ist für sämtliche Zuchtangelegenheiten in seiner Landesgruppe und im Verkehr mit dem Hauptzuchtwart des ÖBK zuständig. Er steht für sämtliche Zuchtangelegenheiten den Züchtern und Mitgliedern in der LG beratend zur Verfügung.

(9)              Der Ausbildungswart wacht über die tierschutzkonforme Ausbildung der Hunde, über die Einhaltung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften und ist auch für den Turnierbereich zuständig. Er steht für sämtliche Ausbildungsangelegenheiten den Mitgliedern der LG beratend zur Verfügung.

§ 15            Die Rechnungsprüfer

(1)              Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter. Die Funktionsdauer ist gleichlaufend mit der des Vorstandes (§ 11 Abs. 3), Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)              Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3)              Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung.

(4)             Unvereinbar sind jedenfalls die Funktionen von Vorstandsmitgliedern einerseits und Rechnungsprüfern andererseits, wenn die betreffenden Personen in einem persönlichen Naheverhältnis stehen.

§ 16           Meldungspflichten

(1)              Die Landes- u. Ortsgruppen sind verpflichtet, der ÖBK-Geschäftsstelle alljährlich spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung die Delegierten bekannt zu geben.

(2)              Weiters ist die ÖBK-Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach erfolgten Neuwahlen oder Änderungen in der Besetzung von Vorstand, Rechnungsprüfern oder Delegierten vom aktuellen Stand schriftlich in Kenntnis zu setzen. Namens- und Adressänderungen von Vorstandsmitgliedern, Rechnungsprüfern und Delegierten sind ebenfalls schriftlich der ÖBK-Geschäftsstelle anzuzeigen.

(3)              Die Einladungen zur jeder ordentlichen und außerordentlichen Jahreshauptversammlung sind gleichzeitig mit der Aussendung an die Landes- bzw. Ortsgruppenmitglieder auch an die ÖBK-Geschäftsstelle zu richten.

§ 17            Schiedsgericht

(1)              Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ ff 577 ZPO.

(2)              Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand des ÖBK ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand des ÖBK binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Binnen weiterer 14 Tage macht der Vorstand des ÖBK ein drittes ordentliches Mitglied des Schiedsgerichts namhaft und hat das Schiedsgericht sodann aus seinen Reihen einen Vorsitzenden zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Vereinsorgan, mit Ausnahme der Delegiertenversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Tätigkeit der Schiedsrichter ist ehrenamtlich und vertraulich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen erwachsenen Barauslagen.

(3)              Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende hat nach Fällung des Schiedsspruches denselben den Parteien des Verfahrens und dem Vorstand des ÖBK zu übermitteln. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterlegenen Partei zu tragen, im Falle eines Vergleichs bzw. im Falle eines beidseitigen Verschuldens ist die Kostentragungsverpflichtung nach billigem Ermessen durch das Schiedsgericht festzulegen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18           Statutenänderung

(1)              Über eine Statutenänderung hat die Jahreshauptversammlung auf Antrag des Vorstandes zu entscheiden.

(2)              Zur Gültigkeit eines Statutenänderungsbeschlusses ist eine 2/3 Mehrheit der in der Jahreshauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 19           Auflösung des Vereines

(1)              Die freiwillige Auflösung der LG kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)              Diese Jahreshauptversammlung hat einen Abwickler zu wählen, der in Abstimmung mit dem Vorstand des Hauptvereins ÖBK und den in den Vereinsstatuten bzw. der Geschäftsordnung für diesen Fall gefassten Regelungen, die Entscheidungsgrundlage für die Jahreshauptversammlung vorbereitet.

                   Das nach Abdeckung der Passiva und sonstiger rechtmäßiger Verpflichtungen verbleibende Vermögen der LG, ist an den ÖBK Hauptverein zu übertragen und von diesen statutengemäß zur Verfolgung der Vereinszwecke, im Sinne der §§ 34 ff BAO, zu verwenden.

(3)              Der letzte Vorstand der LG hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ist die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.